ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN (ALB)
der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH,
FN 232614 f
Kornspitzstrasse 1, 4481 Asten („backaldrin“)
Stand: Juni 2026
1. Geltungsbereich, Einbeziehung, Änderung der ALB
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von backaldrin an den Kunden erfolgen ausnahmslos auf Grundlage dieser allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „ALB“). Diese ALB gelten unabhängig von der Form des Vertragsabschlusses. Diese ALB sind nur unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen abdingbar. Wurden diese ALB einmal vereinbart, kontrahiert backaldrin mit dem Kunden auch zukünftig ausschließlich unter Zugrundelegung dieser ALB. Maßgeblich ist die jeweils zum Vertragsabschluss geltende Fassung der ALB, wobei sich backaldrin die jederzeitige Änderung dieser ALB vorbehält.
1.2. backaldrin schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmen bzw. liefert und/oder leistet backaldrin ausschließlich an Unternehmen. Mit der Bestellung erklärt der Kunde ausdrücklich Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) zu sein.
1.3. Die ALB stehen dem Kunden zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumlichkeiten von backaldrin und/oder unter www.backaldrin.com/de-at/agb/ zur Verfügung und werden dem Kunden auf Anfrage auch auf elektronischem oder postalischem Wege zugesendet.
1.4. Beabsichtigt backaldrin eine Änderung der ALB, wird die geänderte Fassung unter www.backaldrin.com/de-at/agb/ publiziert und der Kunde durch eine Mitteilung davon verständigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung der Mitteilung an den Kunden den geänderten ALB, gilt sein Schweigen als Zustimmung und die geänderten ALB treten in Kraft.
1.5. Von diesen ALB abweichende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und backaldrin bedürfen ausnahmslos der Schriftform (§ 886 ABGB) und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft im Einzelfall, nicht jedoch für zukünftige Folgegeschäfte. Von diesem Schriftformgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Erfüllungshandlungen von backaldrin gelten auch dann nicht als Zustimmung zu von diesen ALB abweichenden Vertragsbedingungen, wenn backaldrin in Kenntnis der AGB oder anderer Formblätter des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.6. Der Kunde erklärt spätestens mit vorbehaltloser Übernahme der bestellten Waren, dass er mit dem Inhalt dieser ALB im Einzelfall einverstanden ist. Auch die vorbehaltlose Bestellung von Waren durch den Kunden und die Entgegenahme von Bestellscheinen, Auftragsbestätigungen, Angeboten und sonstigen Geschäftspapieren von backaldrin gilt als Einbeziehung der ALB.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote und Preislisten von backaldrin sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die in unverbindlichen Angeboten, Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind somit ausschließlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen. Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot unter Einbeziehung dieser ALB.
2.2. Die Annahme des Vertragsangebotes durch backaldrin erfolgt entweder durch eine korrespondierende Erfüllungshandlung (Versendung, Auslieferung usw.) oder durch schriftliche Auftragsbestätigung binnen 14 Tagen.
2.3. Ein Kostenvoranschlag oder eine Kostenschätzung wird von backaldrin nach bestem Wissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.
3. Preise
3.1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, gelten also zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und insoweit abweichend nicht schriftlich anderes vereinbart wurde unter Einbeziehung der Lieferbedingungen „EXW“ gemäß INCOTERMS 2020. Eine Lieferung der Ware von backaldrin an den Kunden muss daher schriftlich vereinbart sein. Sollte backaldrin fallweise den Kunden kulanzweise beliefern, gilt diese nicht als Abänderung dieser ALB.
3.2. Die Preise beinhalten eine sachgerechte Einwegverpackung der Waren, jedoch nicht die Kosten für eine ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung der Einwegverpackung oder der Waren. Einwegverpackungsmaterial (Gebinde, Kübel, Kannen, usw.) ist auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Wie auch immer geartete Neben- oder Rücknahmeverpflichtungen von backaldrin bestehen nur nach vorausgehender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3.3. Sollten sich die Produktionskosten von backaldrin für die Lieferungen und Leistungen seit Annahme einer Bestellung (Erfüllungshandlung / Auftragsbestätigung) bis zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistung zusammen um mehr als 3 % erhöhen, ist backaldrin berechtigt, die Preise entsprechend einseitig anzupassen. Bei einer Preisanhebung um mehr als 15 % ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung binnen 3 Tagen nach Benachrichtigung berechtigt. Auf wechselseitige Ansprüche bei einem derartigen Vertragsrücktritt – egal aus welchem Rechtsgrund – wird bereits jetzt unwiderruflich verzichtet.
3.4. Leitwährung ist der Euro. Schuldet der Kunde das Entgelt für Lieferungen und Leistungen nicht in Euro und verschlechtert sich das Devisenumtauschverhältnis (Euro zur Fremdwährung) seit Vertragsabschluss bis zum Datum der Fakturierung um mehr als 3 %, ist backaldrin berechtigt,
aber nicht verpflichtet, eine Preisanpassung vorzunehmen.
3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden in Rechnung gestellt.
4. Zahlung, Verzug, Vorprozessuale Kosten
4.1. Sofern keine besonderen Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart wurden, ist der Kaufpreis spätestens bei Lieferung bzw. Abholung sofort zur Zahlung fällig.
4.2. Zahlungen sind bei Erhalt der Rechnung binnen 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach dem vereinbarten Zahlungsziel tritt ohne Mahnung Verzug ein. Der Kunde stimmt der Übermittlung von elektronischen Rechnungen an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ausdrücklich zu.
4.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug oder Skonto in der vereinbarten Währung zu leisten.
4.4. Als Erfüllungsort für die Entgeltzahlungsverpflichtung des Kunden wird das Konto von backaldrin International The Kornspitz Company GmbH bei der Oberbank AG, Bankstelle 4020 Linz,
Landstraße 37 vereinbart. backaldrin akzeptiert keine Kryptowährungen, Wechsel, Schecks oder andere Zahlungsmittel.
4.5. Eine Zahlung per Banküberweisung gilt an dem Tag als geleistet, an dem sie auf dem Bankkonto von backaldrin valutamäßig gutgeschrieben wurde.
4.6. Werden Lieferungen bzw. Leistungen in Teilen verrechnet, sind die darauf zu entrichtenden Teilzahlungen mit Zustellung der jeweiligen Faktura binnen 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die in Rechnung gestellten Beträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Auftragssumme entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsmodalitäten.
4.7. Es tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlusts wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht backaldrin das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis alle offenen Forderungen (samt Nebenkosten) gegen den Kunden abgedeckt sind.
4.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Forderungen von backaldrin aufzurechnen oder Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder gemäß § 1052 ABGB zurückzubehalten. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben. Allfällige Zurückbehaltungsrechte des Kunden gemäß § 471 ABGB oder §§ 369 ff UGB sind ausgeschlossen.
4.9. backaldrin ist berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anders lautenden Widmung des Kunden auf ältere Forderungen (auch auf Zinsen oder Kosten) anzurechnen. Ein allfällig vereinbarter Skontoabzug setzt voraus, dass außer der zu begleichenden Forderung keine Forderungen von backaldrin gegen den Kunden offen und fällig sind.
4.10. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart, wobei die Verzugszinsen kein Verschulden des Kunden voraussetzen.
4.11. backaldrin kann unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung des Kunden aufschieben und Lieferungen an den Kunden bis zur vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen zurückbehalten. In jedem Fall ist backaldrin berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
4.12. backaldrin kann bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, oder im Fall einer drohenden Insolvenz des Kunden vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn der Kunde nicht binnen angemessener Frist eine Sicherheit leistet.
5. Lieferfristen, Termine
5.1. Die von backaldrin angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden – unverbindlich und verstehen sich bloß als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Ansprüche wegen der Überschreitung dieser Termine (insbesondere Schadenersatzansprüche, Pönalen, Rücktritt des Kunden) sind daher unwiderruflich ausgeschlossen.
5.2. Die Lieferverpflichtung von backaldrin steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Rohstoffen und Vorprodukten sowie der Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen (Liefervorbehalt). Bei Eintritt von Umständen, die unter den Liefervorbehalt fallen, ist backaldrin berechtigt, Liefertermine angemessen zu verlängern, die Liefermenge zu reduzieren bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. backaldrin verpflichtet sich zur zeitnahen Information des Kunden über derartige Umstände. Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
5.3. Etwaige für die Lieferungen nötige behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich eine allenfalls vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Entsteht backaldrin dadurch ein Nachteil oder Schaden, ist der Kunde verpflichtet, backaldrin die daraus erwachsenden Nachteile und Schäden abzugelten.
5.4. backaldrin ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Der Kunde ist verpflichtet Teil- oder Vorlieferungen anzunehmen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
5.5. backaldrin ist auch ohne vorhergehende Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Erbringung ihrer Lieferungen bzw. Leistungen Dritte in unbeschränktem Umfang heranzuziehen.
5.6. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, welche die Einhaltung allenfalls vereinbarter Lieferfrist behindern, eintreten, verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Solche Umstände sind insbesondere Verzollungsverzug, Transportschäden, behördliche Eingriffe sowie der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorher genannten Beispielen gleichkommen, sowie Rohstoffknappheit.
6. Gefahrtragung, Transport, Lieferort, Annahmeverzug
6.1. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung gelten für sämtliche Lieferungen die jeweils vereinbarten INCOTERMS 2020. Lieferungen und Leistungen von backaldrin sind stets teilbar und Teillieferung daher auch ohne Zustimmung des Kunden zulässig.
6.2. Wird mit dem Kunden – abweichend der Lieferung „EXW“ gemäß INCOTERMS 2020 – ein Transport der Vertragsprodukte zum Kunden mit einer anderen Lieferbedingung gemäß INCOTERMS 2020 vereinbart, so trägt der Kunde ausnahmslos das Risiko des Transportes. Die Gefahr geht daher mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über. Im Schadensfall wird backaldrin dem Kunden die Rechte aus einer allfälligen Transportversicherung zur Geltendmachung abtreten.
6.3. Bei „EXW“ bereitgestellter Ware, geht die Gefahr spätestens dann auf den Kunden über, wenn Ware nicht vertragskonform abgerufen oder abgeholt wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
6.4. Schuldet backaldrin die Versendung der Ware, dann erfolgt diese in einer sachgerechten, für den Versand üblicherweise geeigneten Einwegverpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung vereinbart, erbringt oder organisiert backaldrin die Erbringung dieser Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Aufwendungen. Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, wählt backaldrin die Versendungsart aus. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt ausdrücklich mit dem Versand durch Frächter, Spediteure, Bahn, Luft- bzw. Seefracht, Post und Paketdienste einverstanden.
6.5. Liegt der Ort der Lieferung im Ausland ist der Kunde auf eigene Kosten verpflichtet, die Lieferung gesetzeskonform zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Gleichzeitig hat der Kunde auf eigene Kosten sämtliche, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen, sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
6.6. Hat der Kunde die Ware nicht am Lieferort übernommen (Annahmeverzug), ist backaldrin berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14 Tage umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sowie das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu beenden und die bestellte Ware anderweitig auf eigene Rechnung zu verwerten.
6.7. backaldrin ist bei einem Annahmeverzug des Kunden weiters berechtigt, anstelle des Vertragsrücktritts weiterhin auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Kunde ist in diesem Fall jedenfalls zur Tragung der Kosten der Zustellung bzw. des Transportes in angemessener Höhe verpflichtet. Während des Annahmeverzuges lagert backaldrin die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden.
6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder unterlässt er seine Mitwirkungspflichten ist backaldrin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Für diesen Schaden gebührt backaldrin ein pauschalierter Ersatzanspruch in Höhe von 1,0% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro angefangene Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und/oder sonstiger Ansprüche bleiben davon unberührt.
6.9. Leihweise überlassene Transportverpackungen und Transporthilfsmittel (z.B. Europaletten) verbleiben im Eigentum von backaldrin und sind vom Kunden auf seine Kosten und auf seine Gefahr an backaldrin unbeschädigt zurückzustellen. Sollten die leihweise überlassenen Transportverpackungen/-hilfsmittel beschädigt oder verschmutzt an backaldrin zurückgestellt werden, ist backaldrin berechtigt dem Kunden die überlassene Transportverpackungen/-hilfsmittel in Rechnung zu stellen.
6.10. Retouren werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen.
7. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
7.1. backaldrin leistet längstens bis zum jeweiligen Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Waren Gewähr dafür, dass die Waren von backaldrin in ungeöffnetem Zustand und bei vorgeschriebener Lagerung sowie bei Einhaltung der auf den Etiketten angegebenen Verarbeitungshinweise den Bestimmungen des in Österreich zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses anwendbaren Lebensmittelrechtes entsprechen. Darüberhinausgehende Zusicherungen werden von backaldrin ausdrücklich nicht gemacht.
7.2. backaldrin übernimmt keine Haftung für die Eignung ihrer Ware für einen bestimmten vom Kunden beabsichtigten Zweck oder Erfolg. Warenempfehlungen und Produktbeschreibungen von backaldrin, Proben und Muster sowie frühere Lieferungen stellen keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften dar.
7.3. backaldrin leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Die Mangelvermutung des § 924 ABGB findet keine Anwendung, sodass der Kunde das Vorliegen eines Mangels stets konkret zu beweisen hat. backaldrin ist berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung) selbst zu bestimmen
7.4. Sind bei einem Mangel Gewährleistungsansprüche gemäß dieser ALB ausgeschlossen, so sind auch Schadenersatzanspruch sowie Rechte zur Vertragsanfechtung oder -anpassung ausgeschlossen.
7.5. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 ff UGB die Ware nach der Ablieferung innerhalb angemessener Frist, längstens aber binnen 5 Tagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind backaldrin unverzüglich bei sonstigem Anspruchsverlust, längstens aber binnen dreier Werktage nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Angabe der genauen Warenbezeichnung bzw. Warennummer, des Datums der Vornahme der Lieferung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekannt zu geben.
7.6. Versteckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich, längstens aber binnen dreier Werktage nach ihrer Entdeckung, ebenfalls unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie unter Angabe der genauen Warenbezeichnung bzw. Warennummer, des Datums, der Vornahme der Lieferung und des Datums und der Nummer der Rechnung schriftlich bekannt zu geben.
7.7. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn Sachmängel betroffen sind, bei sonstigem Anspruchsverlust jedenfalls spätestens binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Ware, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Kunden bekannt wird.
7.8. Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge wird auf den Zugang der Mängelrüge bei backaldrin abgestellt. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht diesen Bestimmungen entsprechend erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ausgeschlossen.
7.9. Sämtliche Ansprüche des Kunden sind überdies dann ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware nicht sach- und fachgerecht lagert, benützt oder verarbeitet hat. Beanstandete Ware ist backaldrin nach vorheriger Abstimmung zuzusenden. Die vermeintlich mangelhafte Ware ist jedenfalls zur Verfügung von backaldrin zu halten.
7.10. Soweit dies möglich ist, ist der Kunde – bei sonstigem Anspruchsverlust – verpflichtet, backaldrin zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen u.ä. vornehmen zu lassen. Mängel einzelner, aber selbstständiger Teile einer Lieferung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. zur Auflösung des gesamten Vertrages.
8. Schadenersatz
8.1. Zum Schadenersatz ist backaldrin dem Kunden nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet, wobei der Kunde zu beweisen hat, dass backaldrin vorsätzlich bzw. krass grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet backaldrin dem Kunden ausschließlich für Personenschäden. Insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet backaldrin niemals.
8.2. Darüber hinaus ist die Ersatzpflicht von backaldrin bei Person-, Sach- und Vermögensschäden betragsmäßig in jedem Fall mit der Höhe des Kaufpreises aus dem jeweiligen Vertrag begrenzt, aus dem die Haftung konkret entstanden ist. Ein Ersatz von darüber hinausgehenden Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
8.3. Die Beweislastumkehr des § 933a Abs 3 ABGB bzw. des § 1298 ABGB findet keine Anwendung, sodass der Kunde ein allfälliges Verschulden von backaldrin konkret nachzuweisen hat.
8.4. Jeder Schadenersatzanspruch muss innerhalb von 6 Monaten, nachdem ein Anspruchsberechtigter von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend gemacht werden. Unabhängig davon Verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche (egal aus welchem Rechtsgrund) spätestens drei Jahre nach Eintritt des Schadens. Die in diesen ALB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder an Stelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
8.5. Die Haftung von backaldrin nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt davon unberührt. Rückgriffsansprüche des Kunden oder ihm zurechenbarer Dritter nach dem PHG sind jedoch ausgeschlossen. Bringt der Kunde Ware von backaldrin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dessen Abnehmern die vorstehende Haftungsausschlussklausel sowie diese Klausel zur Überbindung der Haftungsausschlussklausel auf jeden weiteren Abnehmer zu verwenden, widrigenfalls der Kunde bereits hiermit erklärt, backaldrin hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter nach dem PHG schad- und klaglos zu stellen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von backaldrin. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware nur mit schriftlicher Zustimmung von backaldrin weiterveräußern, be- oder verarbeiten und/oder vereinigen.
9.2. Wird gelieferte Ware nach ihrer vollständigen Bezahlung verarbeitet, so erwirbt backaldrin an der neuen Sache jedenfalls das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der von backaldrin gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, backaldrin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
9.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat backaldrin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware erfolgen.
9.4. Eine Weiterveräußerung gelieferter aber nicht bezahlter Ware ist nur zulässig, wenn dies backaldrin rechtzeitig unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und backaldrin der Veräußerung schriftlich zustimmt. Im Fall der schriftlichen Zustimmung durch backaldrin erklärt der Kunde hiermit ausdrücklich, dass er seine Kaufpreisforderung dem Käufer gegenüber an backaldrin abtritt. backaldrin ist für diesen Fall jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
9.5. Der Kunde verpflichtet sich bis zur vollständigen Bezahlung, die von backaldrin gelieferte Ware nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Unternehmers zu versichern und tritt allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an backaldrin ab.
10. Forderungsabtretungen, Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Zessionsverbot
Forderungen gegen backaldrin dürfen, wenn backaldrin nicht zuvor ausdrücklich schriftlich zustimmt, nicht abgetreten und/oder verpfändet werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung steht backaldrin eine mit 150 % der Kaufpreisforderung pauschalierte Schadenersatzforderung gegen den Kunden zu.
11. Höhere Gewalt
11.1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen backaldrin (ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche zustehen), die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Lieferanlaufzeit auszusetzen und/oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund der Auswirkung höherer Gewalt um mehr als drei Monate, sind der Kunde und backaldrin berechtigt (ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche zustehen), von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten.
11.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen backaldrin, die Preise für die Lieferungen und Leistungen seit Annahme einer Bestellung (Erfüllungshandlung / Auftragsbestätigung) bis zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistung angemessen einseitig zu erhöhen.
11.3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, alle wirtschaftlichen und tatsächlichen Einwirkungen deren Entstehen außerhalb des Einflussvermögens (Sphäre) von backaldrin liegen, wie Naturgewalten (z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost), Beschlagnahme, Sabotage, Feuer, Streiks, Kriege, bewaffnete Konflikte oder terroristische Akte, Handelsembargos, Zölle, Sanktionen oder exportkontrollrechtliche Beschränkungen; behördliche Anordnungen (z.B. Betriebsschließungen), Lieferkettenunterbrechungen, Nichtlieferbarkeit von Rohstoffen, Rohstoffknappheit. Ob diese Ereignisse für backaldrin vorhersehbar waren und/oder mit zumutbaren Maßnahmen abwendbar gewesen wären, ist nicht relevant.
12. Datenschutz, Datenverwendung zu Marketingzwecken
12.1. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass backaldrin personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -abwicklung verarbeiten darf. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung zum Zwecke der allgemeinen Geschäftsentwicklung und für statistische Zwecke wird ebenfalls vom Kunden gestattet. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten für Marketingzwecke der Produkte von backaldrin – insbesondere zur Verbesserung der Produkte, Weiterentwicklung und internen Bedarfsanalysen – verwendet werden dürfen. Eine weitere Verarbeitung erfolgt nur im gesetzlichen Rahmen. Eine genaue Auflistung findet der Kunde auf www.backaldrin.com/Datenschutz zur Informationsauskunft nach Art 13 und 14 DSGVO.
12.2. Der Kunde verpflichtet sich, personenbezogene Daten von backaldrin nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu verarbeiten.
12.3. Sollte backaldrin ein Schaden durch die unsachgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Kunden, seinen Subunternehmern oder seine bzw deren Mitarbeiter entstehen, so haftet der Kunde für alle entstehenden Schäden. Diese Haftung erfasst auch die leichte Fahrlässigkeit.
13. Zustimmung zur E-Mail-Werbung, Referenzliste
Der Kunde erklärt sein Einverständnis, im angemessenen Umfang von backaldrin Werbung und Informationen per E-Mail über Produkte und Angebote von backaldrin und deren Geschäftspartnern zu erhalten. Daten des Kunden verbleiben hierbei bei backaldrin und werden nicht weitergegeben. Dieses Einverständnis kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.
14. Adressänderung und Urheberrecht
14.1. Der Kunde ist verpflichtet, backaldrin Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen in diesem Zeitpunkt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden gesendet werden.
14.2. Insbesondere etwaige Muster oder Abbildungen und dergleichen verbleiben stets Patente bzw. Urheberrechte von backaldrin. Der Kunde erhält daran keine Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
15. Bedeutung der Überschriften
Überschriften in diesen ALB dienen lediglich der besseren Übersicht und Gliederung. Eine normative Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Ebenso wenig dienen sie der Begrenzung und/oder der Ausweitung des Anwendungsbereiches oder der Interpretation der ALB.
16. Salvatorische Klausel / Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der mit dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind derart auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der Beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
17.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht (Sachnorm). Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
17.2. Für sämtliche im Zusammenhang mit der Anbahnung der Geschäftsbeziehung und der Abwicklung eines Vertrages zwischen backaldrin und dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz ausschließlich örtlich zuständig.
18. Geheimhaltung
18.1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen einschließlich von backaldrin zur Verfügung gestellter, nicht allgemein zugänglicher oder bekannter Informationen geheim zu halten und vor dem rechtswidrigen Zugriff Dritter sorgsam zu schützen.
18.2. Sofern nicht im Einzelfall eine individuelle Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde, verpflichtet sich der Kunde, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Know-how sowie sonstige Informationen (insbesondere Rezepturen, Produktionsverfahren und Kundendaten) strengstens vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung physischer und digitaler Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, die Beschränkung des Informationszugangs auf notwendige Mitarbeiter, das Verbot der Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch backaldrin sowie die Vernichtung bzw. Rückgabe von Unterlagen bei Vertragsende.
19. Einhaltung rechtlicher Vorgaben
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche von backaldrin zur Verfügung gestellten Produktspezifikationen und -informationen wie z.B. Angaben zum Zutatenverzeichnis oder Allergeninformationen und (falls anwendbar) deren Übersetzungen eigenverantwortlich auf die Einhaltung der lokal geltenden gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen des jeweiligen Bestimmungslandes zu prüfen und zu verifizieren. backaldrin übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
Einkaufsbedingungen (EKB)
der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH,
FN 232614 f
Kornspitzstrasse 1, 4481 Asten („backaldrin“)
Stand: Juni 2026
1. Allgemeines, Anwendungsbereich, Definitionen
1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen, welche Anfragen, Bestellungen, Ankäufe, sowie Rechtsgeschäfte zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauaufträge) zwischen backaldrin und dem Lieferanten oder Dienstleiter („Vertragspartner“) betreffen („Anwendungsbereich“), gelten ausnahmslos diese Einkaufsbedingungen („EKB“).
1.2. Diese EKB gelten unabhängig von der Form des Vertragsabschlusses. Wurden diese EKB einmal vereinbart, kontrahiert backaldrin mit dem Vertragspartner auch zukünftig ausschließlich unter Zugrundelegung dieser EKB. Maßgeblich ist die jeweils zum Vertragsabschluss geltende Fassung der EKB, wobei sich backaldrin die jederzeitige Änderung dieser EKB vorbehält.
1.3. Die EKB stehen dem Kunden zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumlichkeiten von backaldrin und/oder unter www.backaldrin.com/de-at/alb/ zur Verfügung und werden dem Vertragspartner auf Anfrage auch auf elektronischem oder postalischem Wege zugesendet. backaldrin wird geänderte Fassungen der EKB unter www.backaldrin.com/de-at/alb/ publizieren. Widerspricht der Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Veröffentlichung an den Kunden den geänderten EKB, gilt sein Schweigen als Zustimmung und die geänderten EKB treten in Kraft.
1.4. Die nachfolgenden Dokumente werden dem Vertragspartner jeweils im Einzelfall vor dem Vertragsabschluss übermittelt und bilden mit Zugang beim Vertragspartner sodann einen integrierten Bestandteil dieser EKB:
backaldrin - „Rohstoffanforderungen“
backaldrin - „Lieferantenanforderungen“
backaldrin - „Qualitätsanforderungen Paletten“ sowie die
backaldrin „Geforderte Qualitätsunterlagen“ (Konformitätserklärung, HACCP, IFS, Transport usw.)
1.5. Von diesen EKB abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und backaldrin bedürfen ausnahmslos der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft im Einzelfall, nicht jedoch für zukünftige Folgegeschäfte. Von diesem Schriftformgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Erfüllungshandlungen von backaldrin gelten auch dann nicht als Zustimmung zu von diesen EKB abweichenden Vertragsbedingungen, wenn backaldrin in Kenntnis der AGB oder anderer Formblätter des Vertragspartners Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.6. backaldrin schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser EKB ab. In diesen EKB werden Lieferungen und Leistungen auch nur als „Lieferung“ oder „Lieferungen“ bezeichnet, gemeint ist damit das jeweils aufgrund der Geschäftsbeziehung von backaldrin Geschuldete.
2. Auftragserteilung
2.1. Angebote, Angebotsunterlagen (Pläne, technische Spezifikationen usw.) Beratungen und Preislisten des Vertragspartners sind kostenlos und verbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als unverbindlich bezeichnet werden. Mit der Übermittlung von Angeboten, Angebotsunterlagen oder Preislisten erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot unter Einbeziehung dieser EKB.
2.2. Jede Bestellung muss zu ihrer Rechtsverbindlichkeit von backaldrin schriftlich erteilt und firmenmäßig gefertigt sein. Das Angebot des Vertragspartners hat, sofern von backaldrin nicht anders spezifiziert, mindestens zwei Wochen bindend zu sein. Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich schriftlich. Erklärungen von backaldrin müssen daher von den organschaftlichen Vertretern in Schriftform firmenmäßig gefertigt sein. Rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte können backaldrin nur vertreten, wenn sie über eine firmenmäßig gefertigte schriftliche Vollmacht verfügen. Jede Anscheinsvollmacht ist daher ausgeschlossen.
2.3. Wird in einer Erklärung des Vertragspartners vom Inhalt der vorherigen Erklärungen von backaldrin oder diesen EKB in irgendeiner Weise abgewichen, so gilt der Vertrag als ohne diese Vertragsänderungen zustande gekommen.
2.4. Sofern Änderungen den Preis und/oder das Entgelt oder den Leistungsgegenstand betreffen, kommt wegen Dissens kein Vertrag zustande. Das Schweigen von backaldrin gilt in keinem Fall als Zustimmung zu allfälligen abweichenden Vertragsbestimmungen. Auch eine sonstige konkludente Zustimmungserteilung durch backaldrin ist ausgeschlossen.
2.5. Bei Widerspruch in den Vertragsgrundlagen gelten in nachstehender Reihenfolge (sofern gegeben):
ein beiderseits unterfertigter (schriftlicher) Vertrag
die Bestellung bzw. der Auftragsbrief von backaldrin
Bau- und Konstruktionspläne samt technischen Unterlagen
Angebot des Lieferanten ohne dessen allfällige AGB
2.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Ersatz- und Verschließteile für gelieferte Waren bis zu 10 Jahre nach Lieferung zu marktüblichen Preisen und Lieferzeiten zu liefern. Sollte dies dem Vertragspartner nicht möglich sein, ist backaldrin darüber vor dem Vertragsschluss schriftlich aufzuklären. Eine unterlassene Belieferung mit Ersatz- und Verschließteile bzw. eine unterlassene Aufklärung berechtigt backaldrin die Kosten von Ersatzvornahmen beim Vertragspartner geltend zu machen.
3. Preise, Preisinformationsvereinbarung, Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
3.1. Preise und Rabatte verstehen sich als Fixpreise exklusive einer allfälligen Umsatz- und/oder Mehrwertsteuer. Sollten sich Kostenfaktoren des Vertragspartners für die Lieferungen und Leistungen seit Annahme einer Bestellung bis zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistung aus welchem Grund auch immer erhöhen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Preise einseitig anzupassen.
3.2. Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, „DDP“
INCOTERMS 2020 zum Erfüllungsort 4481 Asten, Österreich und beinhalten die Verpackung samt Gebühren und Abgaben, Versicherung, Verzollung und Versand- oder Transportkosten, Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, Installations- und Dokumentationskosten, Schulungskosten, technische Prüfung sowie etwaige Lizenzgebühren. backaldrin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackungen an den Vertragspartner kostenfrei zurückzustellen.
3.3.Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gilt 4 % Skonto vereinbart, bei Zahlung danach, aber binnen
30 Tagen, gilt 3 % Skonto vereinbart, bei Zahlung zwischen 30 und 60 Tagen gilt 2 % Skonto vereinbart, bei Zahlung nach 60 Tagen gilt kein Skonto vereinbart.
3.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Skontofrist ist die Leistungserbringung (inkludierend die Abnahme und Dokumentation) und der Eingang der Rechnung. Erfolgen Leistungserbringung und Eingang der Rechnung nicht gleichzeitig, beginnt der Fristenlauf mit dem späteren Ereignis.
3.5. Rechnungen des Vertragspartners müssen den Bestimmungen des § 11 UStG in der geltenden Fassung oder einer allfälligen Nachfolgebestimmung entsprechen. Rechnungen sind elektronisch an invoice@backaldrin.com zusammen mit sämtlichen für die Identifizierung notwendigen Dokumenten wie Bestellnummern etc. samt Kopie des Lieferscheines zu übermitteln. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszugangs und der Lieferung (Punkt 3.4).
3.6. Ist Teil der zu erbringenden Lieferung die Erbringung einer Dokumentation, eine Abnahme, eine Montage oder die Einschulung (Training) von Mitarbeitern von backaldrin gilt die Lieferung erst dann als erbracht, wenn die Abnahme erfolgt ist und die Dokumentation, Montage oder die Einschulung (Training) von Mitarbeitern abgeschlossen ist.
3.7. Wenn backaldrin oder eine mit backaldrin konzernmäßig verbundene Gesellschaft offene Forderungen gegen den Vertragspartner haben, ist backaldrin berechtigt, (nach allfälliger Abtretung dieser Forderung an backaldrin) mit der aus der Lieferung an backaldrin entstehenden Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.
3.8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen Forderungen von backaldrin aufzurechnen oder Lieferungen gemäß § 1052 ABGB zurückzubehalten. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben. Allfällige Zurückbehaltungsrechte des Kunden gemäß § 471 ABGB oder §§ 369 ff UGB sind ausgeschlossen.
3.9. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Lieferverpflichtungen können durch Nachnahmesendungen nicht erfüllt werden.
4. Ausschreibungsunterlagen/Vollständigkeitsverpflichtung
4.1. Der Vertragspartner hat die Ausschreibungsunterlagen von backaldrin eingehend zu prüfen. Kommt der Vertragspartner zu dem Ergebnis, dass die Unterlagen unklar, fehlerhaft oder unvollständig sind, so hat der Vertragspartner backaldrin unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen ab Übergabe, schriftlich zu informieren. Diese Information hat begründete Lösungsvorschläge zu enthalten.
4.2. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige Warnung, so anerkennt er durch die Abgabe seines Angebotes, dass eine mangelfreie Lieferung und/oder Leistung gemäß den Unterlagen geschuldet ist und hat der Vertragspartner gewährleistungs- und schadenersatzrechtlich für alle Mängel und nachteiligen Folgen einer mangelhaften Lieferung einzustehen hat.
4.3. Die vom Vertragspartner angebotenen Lieferungen müssen alle Materialien, Ausrüstung, Nebenarbeiten, erforderlichen Arbeitseinsatz enthalten, welcher zur vollständigen und mangelfreien Erbringung der vereinbarten Lieferungen erforderlich sind, auch wenn sie in der Anfrage, den technischen Unterlagen, Bestellung oder sonstigen Unterlagen von backaldrin bzw. im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind.
5. Sonderbestimmungen für Immaterialgüterrechte für Individualsoftware
Für individuell für backaldrin entwickelte Software überträgt der Vertragspartner sämtliche übertragbaren, urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erbrachten Lieferungen sowie der Software für alle zu diesem Zeitpunkt bekannten und erst später bekannt gewordenen Verwertungsmöglichkeiten mit ihrer Entstehung ohne gesonderte Vergütung exklusiv an backaldrin. Die Übertragung gilt für alle Nutzungs- und Verwertungsrechte zeitlich, örtlich und in sonstiger Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Bearbeitung sowie zur Weiterübertragung der Rechte an Dritte ein.
6. Qualität/Dokumentation/Training
6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber backaldrin nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen. Der Vertragspartner haftet uneingeschränkt für alle zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen beigezogenen Erfüllungsgehilfen (§1313a ABGB).
6.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mitarbeiter, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und/oder die Vertragserfüllung beeinträchtigen, auf erste Anforderung von backaldrin unverzüglich zu ersetzen und nicht weiter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber backaldrin zu verwenden.
6.3. Unabhängig von eventuell im Angebot bzw. in der Bestellung festgelegten Qualitätsmerkmalen und technischen Daten sind hinsichtlich Qualität und Sicherheit der Lieferung jedenfalls die aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften, die jeweils anerkannten Fachregeln und der neueste Stand von Wissenschaft und Technik einzuhalten.
6.4. Der Vertragspartner hat darüber hinaus ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem
(z.B. ISO 9000 ff.) einzurichten und nachzuweisen. backaldrin hat das Recht, das Qualitätssicherungssystem, die Qualitätssicherungsvorschriften und den Qualitätssicherungsplan des Vertragspartners (und seiner etwaigen Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten) jederzeit zu auditieren.
6.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei seinen Lieferungen, sofern im Einzelfall vereinbart (siehe Punkt 1.4) die
backaldrin - „Rohstoffanforderungen“
backaldrin - „Lieferantenanforderungen“
backaldrin - „Qualitätsanforderungen Paletten“ sowie die
backaldrin „Geforderte Qualitätsunterlagen“ (Konformitätserklärung, HACCP, IFS, Transport usw.)
einzuhalten und diese Dokumente bei Vertragsabschluss sowie immer dann, wenn sich ein Bestandteil der von ihm gelieferten Ware ändert, zu unterzeichnen und backaldrin zu übergeben.
6.6. Alle gelieferten Waren, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, müssen den aktuell geltenden nationalen Gesetzen als auch den aktuell geltenden EU-Verordnungen entsprechen. Dies hat der Vertragspartner durch EU-Konformitätserklärungen – Abfassung in deutscher Sprache (als Hilfestellung Backaldrin-Konformitätsvorlage) – nachzuweisen. Der Nachweis von „FDA“-Bescheinigungen ist nicht EU-konform, daher nicht vertragskonform und wird daher von backaldrin nicht akzeptiert. Zur vertragskonformen die Qualitätssicherung müssen vom Vertragspartner weiters die zugehörigen und genehmigten Sicherheitsdatenblätter geliefert werden.
6.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich backaldrin eine für den Betrieb vollständige, kopierbare Dokumentation schriftlich und auf allgemein gebräuchlichen Datenträgern zur Verfügung zu stellen, wenn (i) für die Nutzung der backaldrin zu erbringenden Lieferungen eine solche nötig ist oder (ii) eine solche vereinbart ist oder (iii) die Lieferung einer Dokumentation bei solchen Lieferungen üblich ist. backaldrin hat das Recht die Dokumentation zu vervielfältigen und zu verwenden.
6.8. Der Vertragspartner weiß um die besondere Bedeutung der Einhaltung seiner im Zusammenhang mit der Dokumentation stehenden Verpflichtungen und haftet verschuldensunabhängig für verspätete oder mangelhafte Dokumentation.
6.9. Sofern für Lieferungen vertragliche oder handelsübliche Dokumentationspflichten bestehen, hat der Vertragspartner die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsunterlagen/Dokumentation über 7 Jahre nach Durchführung der letzten Lieferung aufzubewahren und backaldrin bei Bedarf vorzulegen.
6.10. Ist für die Nutzung einer Lieferung eine Schulung oder ein Training von backaldrin notwendig oder vereinbart oder bei solchen Lieferungen üblich, so ist der Vertragspartner verpflichtet backaldrin unverzüglich die notwendige Schulung bzw. das notwendige Training zu leisten, ohne dass dafür ein zusätzlicher Entgelt in Rechnung gestellt werden kann.
7. Versand, Gefahrenübergang, Erfüllungsort
7.1. Erfüllungsort sämtlicher wechselseitiger Leistungen ist grundsätzlich der Firmensitz von backaldrin, Kornspitzstraße 1, 4481 Asten, Österreich. Jeder davon abweichende Erfüllungsort muss vor Lieferbeginn ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
7.2. Der Versand von Lieferungen an den von backaldrin angegebenen Erfüllungsort erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Die Gefahr geht auf backaldrin erst mit der Übernahme der Lieferung am Entladeterminal am Betriebsgelände des Erfüllungsorts über (INCOTERMS 2020- „DDP“). Aufwendungen, die aus der Nichtbeachtung von Versand- oder Transportvorschriften erwachsen, hat der Vertragspartner zu tragen.
7.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet backaldrin im Schadensfall die Rechte aus einer allfälligen Transportversicherung auf erste Anforderung hin zur Geltendmachung abtreten.
8. Liefertermin und Pönale
8.1. Die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine sind verbindlich. Einen Verzug hat der Vertragspartner backaldrin frühestmöglich nach Kenntnis unter Bekanntgabe des Hinderungsgrundes schriftlich mitzuteilen. Diese Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend festgelegten Vertragsstrafe. backaldrin ist in diesem Fall berechtigt, entweder einen Ersatzliefertermin festzulegen oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug wird dadurch nicht ausgeschlossen.
8.2. Der Vertragspartner ist nur dann berechtigt seine Lieferungen vor einem vereinbarten Termin zu erbringen, wenn backaldrin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
8.3. Bei nicht termingerechter oder nicht vereinbarungsgemäßer Erfüllung des Vertrages ist backaldrin – unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom gesamten Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiters ist backaldrin berechtigt, Deckungsgeschäfte zu tätigen. Alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine erwachsenden Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile hat der Vertragspartner uneingeschränkt zu ersetzen. Werden Teile von Leistungen oder verspätete Leistungen übernommen, gilt dies nicht als Verzicht auf vertragliche und gesetzliche Ansprüche.
8.4. Bei nicht termingerechter oder nicht vereinbarungsgemäßer Erfüllung ist backaldrin berechtigt, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 1 % des vereinbarten Netto-Gesamtauftragswerts für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung oder Schlechterfüllung bis höchstens 10 % des Kaufpreises in Abzug zu bringen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
9. Übernahme und Gewährleistung/Garantie
9.1. Die Übernahme der Lieferungen durch backaldrin erfolgt am Erfüllungsort zu den vereinbarten Übernahmezeiten. Ist Teil der zu erbringenden Lieferungen die Erbringung einer Dokumentation, eine Abnahme, eine Montage oder die Einschulung (Training) von Mitarbeitern von backaldrin gilt die Lieferung erst dann als erbracht (Übernahmezeitpunkt), wenn die Abnahme erfolgt ist und die Dokumentation, Montage oder die Einschulung (Training) von Mitarbeitern abgeschlossen ist.
9.2. Wenn für die Lagerung, die Verarbeitung oder den Vertrieb der Lieferungen Gebrauchsanweisungen oder sonstige Instruktionen notwendig oder üblich sind, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferverpflichtung des Vertragspartners und sind spätestens bei der Übergabe auszufolgen oder in sonst geeigneter Form, etwa zum Download bereitzustellen.
9.3. Ist für die Nutzung der Lieferung eine behördliche Bewilligung oder die Einhaltung von Vorschriften erforderlich, ist dies backaldrin vor Auftragserteilung schriftlich bekanntzugeben. Vor der Lieferung von Gebrauchsanweisungen oder sonstigen notwendigen Instruktionen gilt die Lieferung als nicht vertragsgemäß und nicht vollständig erbracht.
9.4. Jede Lieferung hat mit Lieferschein, bei Rohstoffen mit Angabe von Chargennummer und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), bei Verpackungen mit Chargennummer an backaldrin zu erfolgen. Ohne vollständigen Lieferschein ist backaldrin berechtigt, die Übernahme zu verweigern und Zahlungen an den Vertragspartner zurückzuhalten (§ 1052 ABGB). Jeder Lieferschein hat die backaldrin Bestellnummer, den Besteller und die backaldrin Artikelnummer und Bezeichnung zu enthalten.
9.5. Sämtliche Rechte an anlässlich der Erfüllung vom Vertragspartner neu entwickelten patentierbaren technischen Erfindungen werden mit Übernahme der Leistungen rechtsgeschäftlich an backaldrin übertragen. Der Vertragspartner darf diese technischen Erfindungen ausschließlich einmalig zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber backaldrin verwendet.
9.6. Eine Übernahme von Lieferungen erfolgt nach einer ersten Grobprüfung der Lieferung am Erfüllungsort auf augenscheinliche Mängel. Die Rügepflicht nach §§ 377, 378 UGB wird ausdrücklich abbedungen. backaldrin ist auch bei offenkundigen Mängeln im Sinne des § 928 ABGB zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Bei jeder mangelhaften oder verspäteten Lieferung ist backaldrin berechtigt, die Übernahme zu verweigern und hat das Recht der Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners und/oder auf Ersatz der daraus entstehenden Mehrkosten.
9.7. Der Vertragspartner gewährleistet die vollständige und mangelfreie Lieferung sowie die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Normen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften am Erfüllungsort oder von backaldrin bekannt gegebenen Absatzmärkten, die sich auf den Liefergegenstand beziehen. Für Maße, Gewicht, Stückzahlen und Qualität sind die von backaldrin ermittelten Werte bei Übergabe maßgebend. Des Weiteren verpflichtet sich der Vertragspartner zur Unterlassung von Korruption, Bestechung und Geldwäsche sowie zur Achtung der Grundrechte und Gesundheit seiner Mitarbeiter. Diese Verpflichtungen hat der Vertragspartner auch an seine Lieferanten zu überbinden. Sollte der Vertragspartner oder einer seiner Lieferanten gegen vorstehende Verpflichtungen verstoßen, ist backaldrin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen und etwaige daraus entstehende Schäden geltend zu machen.
9.8. Entspricht die Lieferung bei der ersten Prüfung oder bei der Übernahme nicht den vereinbarten oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, ist backaldrin unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Annahme zu verweigern und eine kostenlose Ersatzlieferung dieser Lieferung zu verlangen.
9.9. Sofern keine besondere Qualität vereinbart wurde, schuldet der Vertragspartner eine erstklassige und allen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften sowie Normen, welche am Erfüllungsort zum Lieferzeitpunkt gelten, entsprechende Qualität. Die Bestätigung der Übernahme durch backaldrin ist keine Anerkenntnis einer vertragsgemäßen oder mangelfreien Lieferung.
9.10. Der Vertragspartner garantiert (Erfolgsgarantie) für die Dauer von zwei Betriebsjahren (auch bei Mehrschichtbetrieb) ab Gefahrenübergang:
ausdrücklich vertraglich zugesicherte Eigenschaften
sachgemäße, dem neusten Stand der Technik und dem Einsatzzweck entsprechende Konstruktion, Güte der Ausführung, Funktion und Leistung sowie
Verwendung bester Materialien und Vollständigkeit.
9.11. Bei Lieferungen von außerhalb der EU an backaldrin hat der Vertragspartner sämtliche für das Inverkehrbringen erforderliche von in der EU akkreditierten Labors ausgestellte Zertifikate (z.B. Mikrobiologie, Mykotoxine, Schwermetalle, GMO, EU-Konformitätserklärungen, etc.) kostenlos beizustellen. Diese dürfen ausnahmslos nur mit der Anlieferung bei backaldrin mitgesandt werden.
9.12. Weiters hat der Vertragspartner backaldrin auch den mit Rückrufaktionen verbundenen Aufwand, so etwa Personalkosten und allfällige Transportkosten zu ersetzen. Wird backaldrin aufgrund der mangelhaften Lieferungen von Dritten in Anspruch genommen, hat der Vertragspartner backaldrin schad- und klaglos zu halten und backaldrin alle daraus entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
9.13. Alle diese Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob der Mangel der Lieferung in einem von backaldrin hergestellten Produkt, einem Folgeprodukt oder in einem Endprodukt nachgewiesen werden kann und unabhängig von jedem Verschulden des Vertragspartners.
9.14. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nach Ablauf der Gewährleistungsfristen liegt, dann läuft die Gewährleistungsfrist mit diesem Tag ab. Der Rückgriff gemäß § 933b ABGB bleibt hiervon unberührt. backaldrin kann den Rückgriff binnen
6 (sechs) Monaten ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht beim Dritten geltend machen.
9.15. Der Vertragspartner hat nach Wahl von backaldrin (unbeschadet anderer Rechte) Mängel entweder unentgeltlich und unverzüglich zu beheben oder für eine Ersatzlieferung zu sorgen. Diese Pflicht hat der Vertragspartner an jenem Ort zu erfüllen, an dem backaldrin oder Abnehmer von backaldrin die Sache im ordentlichen Geschäftsbetrieb haben. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht umgehend nach, ist backaldrin berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners Verbesserung oder Ersatzlieferung selbst vorzunehmen. Bei Austausch der Leistung oder Mängelbeseitigung beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist für die ausgetauschten oder verbesserten Leistungen erneut.
9.16. Sind die mangelhaft gelieferten Waren bereits in einem Verarbeitungsprozess bei backaldrin oder sind bereits fertige Produkte, die mit den mangelhaften Waren produziert wurden, selbst mangelhaft geworden, kann backaldrin Entschädigung in der Höhe der Gestehungskosten, der mit den mangelhaften Waren der Vertragspartners produzierten Produkten sowie sämtliche daraus resultierende Nachteile verlangen.
9.17. backaldrin ist bei Mängeln bis zur Bagatellgrenze zur Zurückbehaltung von eigenen Leistungen berechtigt. Ein Eigentumsvorbehalt Dritter ist backaldrin gegenüber unwirksam.
10. Produkthaftung und Schadenersatz
10.1. Die Haftung des Vertragspartners richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und umfasst auch leichte Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner haftet für alle entstandenen Schäden, einschließlich Mangelfolgeschäden, mittelbaren Schäden und Schäden wegen Produktionsausfall. Allfällige vertragliche Einschränkungen der gesetzlichen Schadenersatz-, Gewährleistungs- oder Produkthaftungsansprüche des Vertragspartners sind backaldrin gegenüber nicht bindend.
10.2. Bei Verzug oder Schlechtleistungen sowie bei Produkthaftungsansprüchen gegen backaldrin hat der Vertragspartner alle Ansprüche, die Dritte backaldrin gegenüber geltend machen, über erste Aufforderung von backaldrin zu übernehmen und backaldrin unbegrenzt schad- und klaglos zu halten. Steht eine Produkthaftung von backaldrin im Raum hat der Vertragspartner Hersteller oder Importeur, sofern es Dritte sind, binnen 14 Tagen Werktagen nach Anspruchserhebung schriftlich gegenüber backaldrin bekannt zu geben.
10.3. Der Vertragspartner haftet für eigenes und für das Verhalten aller von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber backaldrin herangezogenen Personen uneingeschränkt.
11. Zession, Subunternehmerverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen backaldrin ist nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis von backaldrin zulässig. backaldrin ist in jedem Fall berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Vertragspartner zu bezahlen. Ein von backaldrin erteilter Auftrag darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von backaldrin nicht an Subunternehmer weitergegeben werden. Der Vertragspartner hat die geschuldeten Leistungen daher grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen.
12. Montageleistungen
Sind Montageleistungen vereinbart worden oder Teil der Geschäftsbeziehung, ist die Montage der Lieferung gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften am Erfüllungsort unter Einhaltung der dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen insb. Sicherheitsbestimmungen, des Arbeitnehmerschutzes und des Unfallschutzes auszuführen. Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung für die Sicherheit seines Personals sowie von zur Erfüllung seiner Verpflichtung herangezogener Dritter.
13. Geistiges Eigentum
13.1. Der Vertragspartner tritt hiermit backaldrin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an allen im Rahmen, im Zusammenhang oder anlässlich der Vorbereitung und Durchführung einer Lieferung entwickelten oder entstehenden Erfindungen, technischen Entwicklungen und sonstigen schutzfähigen Ergebnissen (einschließlich Rechte an Patentanmeldungen, Prioritätsrechten, Patenten und Gebrauchsmustern; zusammen „Schutzrechte“) exklusiv, weltweit und zeitlich, sachlich sowie räumlich unbeschränkt ab und überträgt sie.
13.2. Die Abtretung erfolgt jeweils mit Entstehung der Rechte bzw. mit Erwerb der Rechte durch den Vertragspartner; soweit eine Abtretung erst mit Eintragung/Erteilung möglich ist, tritt der Vertragspartner seine Anwartschaftsrechte sowie den Anspruch auf Erteilung backaldrin ab und verpflichtet sich zur späteren (formalen) Übertragung.
13.3. Der Vertragspartner garantiert, dass er zur Abtretung berechtigt ist, und verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, Organpersonen und Subunternehmer vertraglich so zu verpflichten, dass deren Erfindungen und damit verbundene Rechte entsprechend auf backaldrin übergehen bzw. an backaldrin abgetreten werden. Etwaige gesetzliche oder vertragliche Erfindervergütungen gegenüber Mitarbeitern/Erfindern des Vertragspartners trägt ausschließlich der Vertragspartner.
13.4. Backaldrin ist berechtigt, Patentanmeldungen und sonstige Schutzrechtsanmeldungen auf die abgetretenen Schutzrechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten einzureichen, aufrechtzuerhalten, zu verteidigen und durchzusetzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, backaldrin hierbei auf eigene Kosten umfassend zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Informationen zu liefern, die zutreffenden Erfinderangaben zu übermitteln, notwendige Erklärungen abzugeben und Dokumente zu unterzeichnen; backaldrin kann den Vertragspartner hierzu als Vertreter/Bevollmächtigten benennen.
13.5. Soweit eine Abtretung einzelner Rechte nach zwingendem österreichischem Recht nicht möglich sein sollte, räumt der Vertragspartner backaldrin an diesen Rechten ein ausschließliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung und Übertragung ein.
13.6. Bereits vorhandene, vom Vertragspartner vor Vertragsbeginn entwickelte oder unabhängig vom Vertrag bestehende Schutzrechte („Background-IP“) verbleiben beim Vertragspartner. Der Vertragspartner räumt backaldrin jedoch an der zur vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung der Ergebnisse erforderlichen Background-IP ein unentgeltliches, unwiderrufliches, exklusives, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht einschließlich Unterlizenzierung ein.
13.7. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Ergebnisse und Schutzrechte keine Rechte Dritter verletzen, und stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie damit verbundenen Kosten frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren.
13.8. Etwaige dem Lieferanten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Spezifikationen, Rezepte, Manuskripte, Skizzen, Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige Behelfe bleiben das uneingeschränkte geistige Eigentum von backaldrin. Der Vertragspartner erlangt unter keinen Umständen Werknutzungs- und/oder Patentrechte daran.
14. Geheimhaltung
14.1. Die von backaldrin zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung Dritten weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Sie sind nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung vom Vertragspartner kostenlos an backaldrin zurückzustellen.
14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen einschließlich von backaldrin zur Verfügung gestellter, nicht allgemein zugänglicher oder bekannter Informationen geheim zu halten und vor dem rechtswidrigen Zugriff Dritter sorgsam zu schützen.
14.3. Sofern nicht im Einzelfall eine individuelle Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde, verpflichtet sich der Kunde, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Know-how sowie sonstige Informationen (insbesondere Rezepturen, Produktionsverfahren und Kundendaten) strengstens vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung physischer und digitaler Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, die Beschränkung des Informationszugangs auf notwendige Mitarbeiter, das Verbot der Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch backaldrin sowie die Vernichtung bzw. Rückgabe von Unterlagen bei Vertragsende.
14.4. Für jeden Verstoß gegen Verpflichtungen dieses Vertragspunktes ist der Vertragspartner verpflichtet eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 an backaldrin zu bezahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche von backaldrin bleiben unberührt.
15. Gewerblicher Rechtschutz
Der Vertragspartner garantiert (§ 880a 2. Fall ABGB), dass Lieferungen frei von Rechten Dritter aller Art sind und durch die Lieferung Schutzrechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte, nicht verletzt werden. Falls ein Dritter gegenüber backaldrin die Verletzung von Immaterialgüterrechten im Zusammenhang mit Lieferungen des Vertragspartners geltend macht, ist der Vertragspartner verpflichtet backaldrin uneingeschränkt schad- und klaglos zu halten.
16. Höhere Gewalt
16.1. Unter Höherer Gewalt sind nicht aus der Sphäre des Vertragspartners kommende und unvorhersehbare und mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen. Eine Pflichtverletzung durch Vorlieferanten oder Transportunternehmen stellt ebenso wie unvorhergesehen Preissteigerung oder das Misslingen eines Werkstückes keinesfalls ein Ereignis Höherer Gewalt dar. Bei Fixpreisvereinbarungen ist der Vertragspartner verpflichtet seine eignen Vorproduktkosten vor Angebotslegung abgesichert zu haben.
16.2. Falls sich der Vertragspartner auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen will, hat er backaldrin das Ereignis unverzüglich und schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen. Im Falle eines derartigen Nachweises entbindet Höhere Gewalt den Vertragspartner für die Dauer ihrer Wirkung von jenen Vertragspflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder undurchführbar geworden ist. Diese vorübergehend ausfallende Vertragspflicht ist in der schriftlichen Bekanntgabe unter Angabe eines nachvollziehbaren Grundes zu bezeichnen.
16.3. Wenn ein Fall Höherer Gewalt die zeitgerechte Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unmöglich macht oder länger als vier Wochen andauert, ist ausschließlich backaldrin berechtigt den Vertrag ohne Nachfristsetzung schriftlich zu kündigen. Die Kündigung ist mit Zugang wirksam.
17. Kündigung und Änderung von Verträgen
17.1. Die Beendigung eines Vertragsverhältnisses ist neben den anderen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Fällen nur aus wichtigem Grund möglich. Dauerschuldverhältnisse (darunter fallen auch alle Arten der Sukzessiv-Lieferverträge) sind von backaldrin dann mit sofortiger Wirkung auflösbar, wenn der Vertragspartner trotz Setzung einer 14 tägigen Nachfrist mit der Leistung in Verzug ist. Wiederholter auch kürzerer Verzug oder wiederholte Schlechtleistung durch den Vertragspartner berechtigen backaldrin ohne vorherige Abmahnung zur sofortigen Beendigung der Vertragsbeziehung. Die Setzung einer Nachfrist und die Auflösung aus wichtigem Grund bedürfen der Schriftform.
17.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner gegen behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen dieser EKB verstößt.
17.3. backaldrin ist ohne Einhaltung von Fristen und Terminen berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil eines Rahmenvertrages/Liefervertrages zu kündigen, wenn der Vertragspartner im Hinblick auf die Leistungserbringung keine Dispositionen wie etwa eigener Ankauf, Verarbeitung von Waren getroffen hat und deshalb eine zeitgerechte Vertragserfüllung nicht möglich erscheint. Zur Überprüfung, ob solche Dispositionen getroffen wurden, ermächtigt der Vertragspartner schon jetzt backaldrin, in alle hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen Einsicht zu nehmen.
17.4. Änderungen von Namen, Firma, Anschrift, Rechtsform oder ähnlichen Daten hat der Vertragspartner umgehend schriftlich bekannt zu geben.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht (Sachnorm). Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
18.2. Für sämtliche im Zusammenhang mit der Anbahnung der Geschäftsbeziehung und der Abwicklung eines Vertrages zwischen backaldrin und dem Vertragspartner resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz ausschließlich örtlich zuständig.
18.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, nach Aufforderung von backaldrin diese Gerichtsstandsklausel jederzeit schriftlich durch firmenmäßige Zeichnung zu bestätigen.
19. Salvatorische Klausel / Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vereinbarung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind derart auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der Beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.
20. Datenschutz
20.1. Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden, dass backaldrin personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeiten darf. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung zum Zwecke der allgemeinen Geschäftsentwicklung, des Marketings und für statistische Zwecke wird ebenfalls vom Vertragspartner gestattet. Eine weitere Verarbeitung erfolgt nur im gesetzlichen Rahmen. Eine genaue Auflistung findet der Vertragspartner auf www.backaldrin.com/Datenschutz zur Informationsauskunft nach Art 13 und 14 DSGVO.
20.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, personenbezogene Daten von backaldrin nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu verarbeiten.
20.3. Sollte backaldrin ein Schaden durch die unsachgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vertragspartner, seinen Subunternehmern, oder Mitarbeitern entstehen, so haftet der Vertragspartner für alle entstehenden Schäden. Diese Haftung erfasst auch die leichte Fahrlässigkeit.
21. Netz- und Informationssystemsicherheit
21.1. Der Vertragspartner erklärt für den Fall, dass der Anwendungsbereich des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung („NISG“) für den Vertragspartner anwendbar ist, die Bestimmungen des NISG idgF einzuhalten. Sollte der Vertragspartner die Bestimmungen des NISG schuldhaft verletzen, hat er backaldrin gegenüber dafür für sämtliche Schadensfolgen (auch bloße Vermögensschäden) uneingeschränkt einzustehen.
22. Datenverwendung zu Marketingzwecken
Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten für Marketingzwecke der Produkte von backaldrin, insbesondere zur Verbesserung der Produkte, Weiterentwicklung und internen Bedarfsanalysen, verwendet werden dürfen.
23. Zustimmung zur E-Mail-Werbung, Referenzliste
Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis, im angemessenen Umfang von backaldrin Werbung und Informationen per E-Mail über Produkte und Angebote von backaldrin und anderen Geschäftspartnern zu erhalten. Daten des Vertragspartners verbleiben hierbei bei backaldrin und werden nicht weitergegeben. Dieses Einverständnis kann der Vertragspartner jederzeit schriftlich, per Fax oder E-Mail, widerrufen.
Technische Einkaufsbedingungen
Hier finden Sie die Technischen Einkaufsbedingungen der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH
(Stand November 2022) zum Download: